Geschäftsbedingungen
(Stand 08/2002)
I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender
Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen
der schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter
dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach
Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit
Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit
keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen
wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten
nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands
werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen
gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber
wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung
angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten,
die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches
gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).
III. Zahlung
1. Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab.
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum
ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum
wird ein Skonto von 2% gewährt. Beträge für Einzelaufträge
und Abrufe bis zu 50,– EUR sind bei Lieferung in bar zahlbar. Die Skontovereinbarung
bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Liefer-bereitschaft
(Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skonto-
gewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie
sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung,
Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung
haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung
verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs
durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet
wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte
Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen
dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von
Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis
beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch
nicht ausgeschlossen.
Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der
Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“)
nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,
sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben
worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer
ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich
abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin
der Schriftform.
3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber
die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung
vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast
ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers
als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung
sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen
erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber
ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls
verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der
Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens
vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung
möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen
ausgeschlossen.
5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten
Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen
Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369
HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung
obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber
kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen
Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben,
es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt
worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei
der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber
ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen
werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware,
bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung
und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen
trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme/Sammelstelle
weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt
der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine
Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden.
Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei
von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert
sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber
die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
7. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen
uns die Rechte aus § 326 BGB zu, stattdessen aber auch das
Recht, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich
des anderen Teiles Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber
die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige
bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, oder ist ein Versand
infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben längere
Zeit unmöglich, dann sind wir berechtigt, die Lieferung für
Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager
zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
8. Vom Auftraggeber beschafftes Material gleichviel welcher Art,
ist uns frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme
der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten
Mengen. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung
oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten
sowie die Lagerspesen zu erstatten.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers
gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung
ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die
Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist
der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung
zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer
bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als
20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder
eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers
verpflichtet.
2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und
in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller
gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem
Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte
an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf
einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware
beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware
sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse
in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger
Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler
handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt
werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen
des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer
Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel
innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls
ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst
nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet
und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht
innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung
trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht
zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die
Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen
(z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber
hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder
die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen,
ausgeschlossen.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten
Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten)
durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten
Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige
oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber
vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende
Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung
obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt
eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage
können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte
Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000
kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf
15 %.
9. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt (nicht bei angelieferten
Daten); dagegen werden von uns infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes
nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche
Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen,
nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für
die Rechtschreibung ist der „Duden“, letzte Ausgabe,
maßgebend.
VII. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers,
gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
– bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
– bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
auch durch gesetzliche Ver-
treter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er
nur auf den nach Art
des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
– im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit des Auftrag-
gebers,
– bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie
für die Beschaffenheit
der Ware,
– bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie
innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers
klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen,
es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.
VIII. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz
(Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer
VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend
mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer
arglistig gehandelt hat.
IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der
Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen
wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten
Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag
erteilt wurde.
X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger,
werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung
und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe
des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen
hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände
versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber
selbst zu besorgen.
XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten
können mit einer Frist von mindestens
3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung
seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt
werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen
Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand
hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse,
Bad Berleburg. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches
Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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